Unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen
§6 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des unternehmerischen Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der von mir gelieferten Ware an den Besteller. Vorstehende Bestimmungen
gelten nicht, wenn soweit das Gesetz gemäß §438Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) und
§634a Abs.1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Sache einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
werden wir die Sache, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemmessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Besteller oder Drittenunsachgemäß Instandsetzungs-
arbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und für daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche
(6) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs im Sinne von 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§7 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der BRD unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus den Umständen nichts
anderes ergibt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
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